Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich:

a) Die fol­genden Lie­­fe­rungs- und Zah­lungs­be­din­gungen gelten auch ohne aus­drück­liche Ver­ein­ba­rung für alle Geschäfte die mit uns über die Lie­fe­rung von Waren oder sons­tige Leis­tungen abge­schlossen werden.

b) Ihre aus­schließ­liche Anwen­dung wird nicht dadurch aus­ge­schlossen, daß von dem Käufer in Auf­trags­schreiben oder in sons­tiger Weise auf andere Bedin­gungen ver­wiesen wird.

2. Vertragsinhalt und Auslegung:

a) Unsere Druck­schriften, Abbil­dungen, Preis­listen und ähn­li­ches sind hin­sicht­lich der Preis- und tech­ni­schen Angaben nicht ver­bind­lich Sie gelten nicht als Angebot. Ein Ver­trag mit uns kommt erst dann zustande, wenn wir den Auf­trag des Kunden schrift­lich bestä­tigt haben.

b) Tele­fo­nisch, tele­gra­fisch oder münd­lich abge­ge­bene Erklä­rungen über den Abschluß von Lie­fer­ge­schäften, über Preise usw. sind nur inso­weit rechts­ver­bind­lich, als sie von uns schrift­lich bestä­tigt werden.

c) Bei Ver­kauf nach Muster (Probe) schließen geringe Abwei­chungen der gelie­ferten Waren von den Eigen­schaften des Mus­ters die aus tech­ni­schen Gründen nicht zu ver­meiden sind, die ver­trags­ge­mäße Erfül­lung nicht aus. Die ange­ge­benen Maße, Gewichte usw. gelten mit den bran­chen­üb­li­chen Toleranzen.

d) Die Ver­ein­ba­rung von Lie­fer­fristen und Ter­minen ver­pflichtet uns nur inso­weit, als wir um ihre Ein­hal­tung bemüht bleiben müssen. Ist das geschehen, so kommt eine wei­ter­ge­hende Haf­tung und Gewähr­leis­tung nicht in Betracht. Ver­zugs­schäden irgend­wel­cher Art werden nicht erstattet. Der andere Ver­trags­teil bleibt auch bei Zeit­über­schrei­tung zur Abnahme und Bezah­lung ver­pflichtet, es sei denn, er habe vorher bei der Auf­trags­er­tei­lung schrift­lich auf die Erfül­lung durch uns bei Zeit­über­schrei­tung ver­zichtet. Maß­ge­bend für die Recht­zei­tig­keit ist jeweils der Tag der Aus­lie­fe­rung der Ware aus unserem Werk.

e) Bei Son­der­be­stel­lungen, die wir als solche kenn­zeichnen, erklärt sich der Kunde bereit, Mehr- oder Min­der­an­fer­ti­gungen, die tech­nisch nicht zu ver­meiden sind, gegen Berech­nung des Unter­schieds hinzunehmen.

f) Die jeweils genannten Preise und Zah­lungs­be­din­gungen werden frei­blei­bend ver­ein­bart. Wir behalten uns ins­be­son­dere vor, im Falle von Lohn­stei­ge­rungen und Preis­stei­ge­rung für Roh- und Brenn­stoffe, von Erhö­hungen der Trans­port­kosten, von Valu­ta­än­de­rungen und von Stei­ge­rungen der öffent­li­chen Abgaben, die im Zeit­punkt der Lie­fe­rung maß­ge­benden Tages­preise, unter den dann in unserem Geschäfts­ver­kehr übli­chen Zah­lungs­be­din­gungen zu berechnen.

g) Für den Fall unbe­frie­di­gender Aus­künfte über die Zah­lungs­fä­hig­keit des Käu­fers behalten wir uns das sofor­tige Rück­tritts­recht von Ange­boten und Lie­fe­rungs­ver­trägen vor.

3. Leistungsstörungen:

a) Wenn wir an der Erfül­lung unserer Ver­pflich­tungen durch den Ein­tritt von unvor­her­seh­baren Umständen gehin­dert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumut­baren Sorg­falt nicht abwenden konnten – gleich­viel, ob sie bei uns oder bei einem anderen Unter­nehmen ein­ge­treten sind — z. B. Betriebs­stö­rungen, Ver­zö­ge­rung in der Anlie­fe­rung wesent­li­cher Roh- und Bau­stoffe, so ver­län­gert sich, wenn die Erfül­lung unserer Ver­pflich­tungen nicht unmög­lich wird, eine ver­ein­barte Frist oder ein Termin in ange­mes­senem Umfange. Wird durch die genannten Umstände die Erfül­lung unserer Ver­pflich­tungen unmög­lich, so werden wir von der Erfül­lung frei. Auch im Falle von Streik und Aus­sper­rung ver­län­gern sich, wenn die Erfül­lung nicht unmög­lich wird, die Fristen und Ter­mine in ange­mes­senem Umfang, wenn die Erfül­lung unmög­lich wird, werden wir von der Erfül­lung frei. Ver­län­gern sich in den genannten Fällen Fristen oder werden wir von der Erfül­lung unserer Ver­pflich­tungen frei, so ent­fallen etwaige hieraus her­leit­bare Scha­den­er­satz­an­sprüche und Rück­tritts­rechte des anderen Vertragsteiles.

b) Erhalten wir nach dem Abschluß eines Lie­fe­rungs­ver­trages Kenntnis davon, daß der Käufer zugunsten anderer Gläu­biger die ihm gehö­renden Vor­räte oder Außen­stände ganz oder teil­weise ver­pfändet oder zur Siche­rung über­eignet oder Wechsel nicht ein­ge­löst hat oder daß in anderer Weise Zah­lungs­schwie­rig­keiten sichtbar werden, so sind wir berech­tigt, von dem Ver­trage zurück­zu­treten oder eine ange­mes­sene Sicher­stel­lung unserer Ansprüche zu fordern.

4. Mängelansprüche:

a) Falls das Gesetz keine kür­zeren Rüge­fristen vor­sieht, sind alle Ansprüche des Käu­fers aus man­gel­hafter Lie­fe­rung durch uns aus­ge­schlossen, sofern uns die Bean­stan­dung (Män­gel­rüge) nicht binnen 14 Tagen nach Emp­fang der jewei­ligen Sen­dungen schrift­lich zuge­gangen ist.

b) Eine Wand­lung oder ein Rück­tritt vom Ver­trage durch den Käufer ist aus­ge­schlossen, soweit wir zur Lie­fe­rung einer man­gel­freien Ware imstande sind.

c) Mangel einer Teil­lie­fe­rung berech­tigen den Käufer nicht zum Rück­tritt von dem gesamten Vertrage.

d) Soweit wir zum Ersatz eines durch man­gel­hafte Lie­fe­rung ent­stan­denen Scha­dens ver­pflichtet sind, wird ledig­lich der Min­der­wert der gelie­ferten Ware erstattet.

e) Wir haften in keinem Fall für Arbeits­löhne, Fracht­aus­lagen und mit­tel­bare Schäden, die infolge irgend­einer durch uns bewirkten Lie­fe­rung entstehen.

5. Lieferung:

a) Die Ver­sen­dung der Ware erfolgt nach unserem freien Ermessen.

b) Für die Ein­hal­tung all­ge­meiner Ver­sand­vor­schriften des Käu­fers über­nehmen wir keine Haf­tung. Eine Ver­sen­dung auf beson­derem Wege, durch Spe­di­ti­ons­ver­mitt­lung oder nach anderen Bestim­mungs­orten als dem Sitz des Käu­fers ist für jeden ein­zelnen Fall aus­drück­lich vorzuschreiben.

c) Die Waren­sen­dung läuft von dem Zeit­punkt ab, in dem sie unser Werk ver­läßt, auf Rech­nung und Gefahr des Käu­fers, auch wenn Lie­fe­rung „ab Werk“ nicht aus­drück­lich ver­ein­bart worden ist.

d) Man­gels aus­drück­li­cher gegen­tei­liger Ver­ein­ba­rung sind wir zur Ver­si­che­rung des ver­sandten Gutes nicht verpflichtet.

e) Der Emp­fänger der Ware ist für die sach­ge­rechte Ent­sor­gung der Ver­pa­ckung / Trans­port­ver­pa­ckung nach Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung verpflichtet.

6. Eigentumsvorbehalt:

a) Alle gelie­ferten Waren bleiben bis zur Erfül­lung sämt­li­cher Zah­lungs­ver­pflich­tungen des Kunden unser Eigentum, das erst dann auf den Kunden über­geht, wenn er die gesamten Ver­bind­lich­keiten aus der Geschäfts­ver­bin­dung mit uns getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kauf­preis für bestimmte vom Kunden bezeich­nete Waren­lie­fe­rungen bezahlt wird. Bei lau­fender Rech­nung gilt das vor­be­hal­tene Eigentum als Siche­rung für die jewei­lige Saldoforderung.

b) Der Kunde darf die Waren im Rahmen seines ord­nungs­ge­mäßen, übli­chen Geschäfts­be­triebes unter Eigen­tums­vor­be­halt weiter ver­äu­ßern. In diesem Falle tritt er uns jetzt schon bis zur völ­ligen Til­gung aller Ver­bind­lich­keiten die ihm aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung ent­ste­henden For­de­rungen gegen seine Abnehmer mit allen Neben­rechten ab. Auf unser Ver­langen ist der Kunde ver­pflichtet, die Abtre­tung seinen Abneh­mern bekannt­zu­geben und uns die zur Gel­tend­ma­chung seiner Rechte gegen diese Abnehmer erfor­der­li­chen Aus­künfte zu geben und Unter­lagen auszuhändigen.

c) Der Kunde ver­ein­nahmt und ver­waltet die Erlöse, die er durch Ver­kauf der Ware im Rahmen seines ord­nungs­ge­mäßen, übli­chen Geschäfts­be­triebes im baren oder unbaren Zah­lungs­ver­kehr erzielt, treu­hän­de­risch für uns, und zwar deut­lich getrennt von seinen eigenen Geldern.

d) Der Kunde darf die Ware im Rahmen seines ord­nungs­ge­mäßen, übli­chen Geschäfts­be­triebes ver­ar­beiten und ver­mi­schen. Eine solche Ver­ar­bei­tung oder Bear­bei­tung erfolgt stets in unserem Auf­trag, ohne daß uns daraus Ver­bind­lich­keiten erwachsen. In diesem Falle tritt der Kunde uns schon jetzt seine Eigen­­tums- bzw. Mit­ei­gen­tums­rechte an dem ver­mischten Bestand oder dem neuen Gegen­stand ab und ver­wahrt diese mit kauf­män­ni­scher Sorg­falt für uns.

e) Die Ver­pfän­dung oder Siche­rungs­über­eig­nung von Waren, die ganz oder zum Teil auf­grund dieser Eigen­tums­vor­be­halts­klausel oder sonstwie in unserem Eigentum stehen, ist vom Kunden unter­sagt. Von einer Pfän­dung oder einer ander­wei­tigen Beein­träch­ti­gung unserer Rechte durch Dritte hat uns der Kunde unver­züg­lich zu benachrichtigen.

f) Eine Ver­äu­ße­rung von Waren, die noch auf­grund dieser Klausel oder sonstwie in unserem Eigentum stehen, außer­halb des gewöhn­li­chen Geschäfts­be­triebes sowie eine Abtre­tung des auf­grund dieser Klausel dem Lie­ferer zuste­henden For­de­rungen ist dem Kunden nicht gestattet.

g) Über­steigt der Wert, der uns auf­grund dieser Klausel oder sonstwie wegen Kauf­preis­for­de­rungen oder wegen eines noch offenen Saldos gege­benen Siche­rung die bezeich­neten For­de­rungen ins­ge­samt um mehr als 20 %, so sind wir auf Ver­langen des Abneh­mers inso­weit zur Rück­über­tra­gung verpflichtet.

h) In alten Fällen des hier gere­gelten Eigen­tums­vor­be­halts stehen uns für die For­de­rungen und Erlöse aus den Vor­be­halts­ver­käufen die Rechte aus §§ 43, 46 KO zu. Im Fall eines Ver­gleichs­ver­fah­rens behalten wir hin­sicht­lich unserer ganzen For­de­rung die Rechte aus §§ 26, 36 Abs. 1 VergIO.7.

7. Zahlungsweise:

a) Sofern keine abwei­chende Ver­ein­ba­rung getroffen worden ist, sind Zah­lungen inner­halb 10 Tagen mit 2 % Skonto oder inner­halb 30 Tagen ab Rech­nungs­datum zu leisten.

b) Eine Annahme von Wech­seln und Schecks erfolgt stets erfül­lungs­halber Zinsen und Kosten für die Dis­kon­tie­rung oder die Ein­zie­hung von Wech­seln und Schecks hat der Käufer zu tragen.

c) Der Käufer ist nicht befugt, gegen die in Rech­nung gestellten Beträge mit Gegen­for­de­rungen auf­zu­rechnen oder wegen sol­cher Ansprüche ein Zurück­hal­tungs­recht auszuüben.

d) Alle Zah­lungen müssen unmit­telbar an uns oder an die von uns genannten Banken erfolgen. Han­dels­ver­treter und Rei­sende sind zur Annahme von Zah­lungen nicht befugt.

8. Zahlungsverzug:

a) Kommt der Käufer mit einer Zah­lung in Verzug, so werden alle For­de­rungen gegen den Käufer sofort fällig.

b) Im Ver­zugs­falle steht uns das Recht zu, von ein­zelnen oder allen noch nicht voll­ständig aus­ge­führten Geschäften zurückzutreten.

c) Ver­zugs­zinsen werden nach dem übli­chen Bank­satz berechnet.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfül­lungsort für die Lie­fe­rung und Zah­lung sowie Gerichts­stand ist Leutkirch.

Für alle Lie­fe­rungen, auch ins Aus­land, gilt aus­schließ­lich deut­sches Recht.

 

Stand: 2023