Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich:
a) Die folgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für alle Geschäfte die mit uns über die Lieferung von Waren oder sonstige Leistungen abgeschlossen werden.
b) Ihre ausschließliche Anwendung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß von dem Käufer in Auftragsschreiben oder in sonstiger Weise auf andere Bedingungen verwiesen wird.
2. Vertragsinhalt und Auslegung:
a) Unsere Druckschriften, Abbildungen, Preislisten und ähnliches sind hinsichtlich der Preis- und technischen Angaben nicht verbindlich Sie gelten nicht als Angebot. Ein Vertrag mit uns kommt erst dann zustande, wenn wir den Auftrag des Kunden schriftlich bestätigt haben.
b) Telefonisch, telegrafisch oder mündlich abgegebene Erklärungen über den Abschluß von Liefergeschäften, über Preise usw. sind nur insoweit rechtsverbindlich, als sie von uns schriftlich bestätigt werden.
c) Bei Verkauf nach Muster (Probe) schließen geringe Abweichungen der gelieferten Waren von den Eigenschaften des Musters die aus technischen Gründen nicht zu vermeiden sind, die vertragsgemäße Erfüllung nicht aus. Die angegebenen Maße, Gewichte usw. gelten mit den branchenüblichen Toleranzen.
d) Die Vereinbarung von Lieferfristen und Terminen verpflichtet uns nur insoweit, als wir um ihre Einhaltung bemüht bleiben müssen. Ist das geschehen, so kommt eine weitergehende Haftung und Gewährleistung nicht in Betracht. Verzugsschäden irgendwelcher Art werden nicht erstattet. Der andere Vertragsteil bleibt auch bei Zeitüberschreitung zur Abnahme und Bezahlung verpflichtet, es sei denn, er habe vorher bei der Auftragserteilung schriftlich auf die Erfüllung durch uns bei Zeitüberschreitung verzichtet. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist jeweils der Tag der Auslieferung der Ware aus unserem Werk.
e) Bei Sonderbestellungen, die wir als solche kennzeichnen, erklärt sich der Kunde bereit, Mehr- oder Minderanfertigungen, die technisch nicht zu vermeiden sind, gegen Berechnung des Unterschieds hinzunehmen.
f) Die jeweils genannten Preise und Zahlungsbedingungen werden freibleibend vereinbart. Wir behalten uns insbesondere vor, im Falle von Lohnsteigerungen und Preissteigerung für Roh- und Brennstoffe, von Erhöhungen der Transportkosten, von Valutaänderungen und von Steigerungen der öffentlichen Abgaben, die im Zeitpunkt der Lieferung maßgebenden Tagespreise, unter den dann in unserem Geschäftsverkehr üblichen Zahlungsbedingungen zu berechnen.
g) Für den Fall unbefriedigender Auskünfte über die Zahlungsfähigkeit des Käufers behalten wir uns das sofortige Rücktrittsrecht von Angeboten und Lieferungsverträgen vor.
3. Leistungsstörungen:
a) Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob sie bei uns oder bei einem anderen Unternehmen eingetreten sind — z. B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, so verlängert sich, wenn die Erfüllung unserer Verpflichtungen nicht unmöglich wird, eine vereinbarte Frist oder ein Termin in angemessenem Umfange. Wird durch die genannten Umstände die Erfüllung unserer Verpflichtungen unmöglich, so werden wir von der Erfüllung frei. Auch im Falle von Streik und Aussperrung verlängern sich, wenn die Erfüllung nicht unmöglich wird, die Fristen und Termine in angemessenem Umfang, wenn die Erfüllung unmöglich wird, werden wir von der Erfüllung frei. Verlängern sich in den genannten Fällen Fristen oder werden wir von der Erfüllung unserer Verpflichtungen frei, so entfallen etwaige hieraus herleitbare Schadenersatzansprüche und Rücktrittsrechte des anderen Vertragsteiles.
b) Erhalten wir nach dem Abschluß eines Lieferungsvertrages Kenntnis davon, daß der Käufer zugunsten anderer Gläubiger die ihm gehörenden Vorräte oder Außenstände ganz oder teilweise verpfändet oder zur Sicherung übereignet oder Wechsel nicht eingelöst hat oder daß in anderer Weise Zahlungsschwierigkeiten sichtbar werden, so sind wir berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten oder eine angemessene Sicherstellung unserer Ansprüche zu fordern.
4. Mängelansprüche:
a) Falls das Gesetz keine kürzeren Rügefristen vorsieht, sind alle Ansprüche des Käufers aus mangelhafter Lieferung durch uns ausgeschlossen, sofern uns die Beanstandung (Mängelrüge) nicht binnen 14 Tagen nach Empfang der jeweiligen Sendungen schriftlich zugegangen ist.
b) Eine Wandlung oder ein Rücktritt vom Vertrage durch den Käufer ist ausgeschlossen, soweit wir zur Lieferung einer mangelfreien Ware imstande sind.
c) Mangel einer Teillieferung berechtigen den Käufer nicht zum Rücktritt von dem gesamten Vertrage.
d) Soweit wir zum Ersatz eines durch mangelhafte Lieferung entstandenen Schadens verpflichtet sind, wird lediglich der Minderwert der gelieferten Ware erstattet.
e) Wir haften in keinem Fall für Arbeitslöhne, Frachtauslagen und mittelbare Schäden, die infolge irgendeiner durch uns bewirkten Lieferung entstehen.
5. Lieferung:
a) Die Versendung der Ware erfolgt nach unserem freien Ermessen.
b) Für die Einhaltung allgemeiner Versandvorschriften des Käufers übernehmen wir keine Haftung. Eine Versendung auf besonderem Wege, durch Speditionsvermittlung oder nach anderen Bestimmungsorten als dem Sitz des Käufers ist für jeden einzelnen Fall ausdrücklich vorzuschreiben.
c) Die Warensendung läuft von dem Zeitpunkt ab, in dem sie unser Werk verläßt, auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch wenn Lieferung „ab Werk“ nicht ausdrücklich vereinbart worden ist.
d) Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung sind wir zur Versicherung des versandten Gutes nicht verpflichtet.
e) Der Empfänger der Ware ist für die sachgerechte Entsorgung der Verpackung / Transportverpackung nach Verpackungsverordnung verpflichtet.
6. Eigentumsvorbehalt:
a) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen des Kunden unser Eigentum, das erst dann auf den Kunden übergeht, wenn er die gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt wird. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.
b) Der Kunde darf die Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen, üblichen Geschäftsbetriebes unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. In diesem Falle tritt er uns jetzt schon bis zur völligen Tilgung aller Verbindlichkeiten die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten ab. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen diese Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
c) Der Kunde vereinnahmt und verwaltet die Erlöse, die er durch Verkauf der Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen, üblichen Geschäftsbetriebes im baren oder unbaren Zahlungsverkehr erzielt, treuhänderisch für uns, und zwar deutlich getrennt von seinen eigenen Geldern.
d) Der Kunde darf die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen, üblichen Geschäftsbetriebes verarbeiten und vermischen. Eine solche Verarbeitung oder Bearbeitung erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne daß uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. In diesem Falle tritt der Kunde uns schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
e) Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren, die ganz oder zum Teil aufgrund dieser Eigentumsvorbehaltsklausel oder sonstwie in unserem Eigentum stehen, ist vom Kunden untersagt. Von einer Pfändung oder einer anderweitigen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.
f) Eine Veräußerung von Waren, die noch aufgrund dieser Klausel oder sonstwie in unserem Eigentum stehen, außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes sowie eine Abtretung des aufgrund dieser Klausel dem Lieferer zustehenden Forderungen ist dem Kunden nicht gestattet.
g) Übersteigt der Wert, der uns aufgrund dieser Klausel oder sonstwie wegen Kaufpreisforderungen oder wegen eines noch offenen Saldos gegebenen Sicherung die bezeichneten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Abnehmers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
h) In alten Fällen des hier geregelten Eigentumsvorbehalts stehen uns für die Forderungen und Erlöse aus den Vorbehaltsverkäufen die Rechte aus §§ 43, 46 KO zu. Im Fall eines Vergleichsverfahrens behalten wir hinsichtlich unserer ganzen Forderung die Rechte aus §§ 26, 36 Abs. 1 VergIO.7.
7. Zahlungsweise:
a) Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist, sind Zahlungen innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten.
b) Eine Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt stets erfüllungshalber Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder die Einziehung von Wechseln und Schecks hat der Käufer zu tragen.
c) Der Käufer ist nicht befugt, gegen die in Rechnung gestellten Beträge mit Gegenforderungen aufzurechnen oder wegen solcher Ansprüche ein Zurückhaltungsrecht auszuüben.
d) Alle Zahlungen müssen unmittelbar an uns oder an die von uns genannten Banken erfolgen. Handelsvertreter und Reisende sind zur Annahme von Zahlungen nicht befugt.
8. Zahlungsverzug:
a) Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen gegen den Käufer sofort fällig.
b) Im Verzugsfalle steht uns das Recht zu, von einzelnen oder allen noch nicht vollständig ausgeführten Geschäften zurückzutreten.
c) Verzugszinsen werden nach dem üblichen Banksatz berechnet.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist Leutkirch.
Für alle Lieferungen, auch ins Ausland, gilt ausschließlich deutsches Recht.
Stand: 2023